Reform des Zugewinnausgleiches
Am 01.09.2009 treten eine Reihe familienrechtlicher Gesetzesreformen in Kraft, die Lebenspartner genauso wie Ehegatten betreffen, weil seit dem 01.01.2005 für eingetragene Lebenspartnerschaften im Wesentlichen die gleichen familienrechtlichen Regelungen wie für Eheleute gelten. Im Folgenden sollen insbesondere die Neuregelungen im Zugewinnausgleich beleuchtet werden:
Der Zugewinnausgleich dient der Aufteilung von Vermögenszuwächsen während der Partnerschaft. Er findet satt bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, vornehmlich bei der Scheidung.
Der Zugewinnausgleich wird im (gesetzlichen) Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorgenommen. Wie im Güterstand der Gütertrennung, bei deren Beendigung kein Ausgleich stattfindet, bleiben die Vermögen beider Partner getrennt, d.h. jeder Partner verwaltet sein Vermögen selbst und kann darüber verfügen. Der Zugewinn wird ausgeglichen, indem die Vermögensmassen beider Partner jeweils zu Beginn (Anfangsvermögen) und am Ende der Lebenspartnerschaft (Endvermögen) verglichen werden. Der Partner mit dem höheren Vermögenszuwachs hat gegenüber dem Partner mit dem geringeren Vermögenszuwachs einen Ausgleich nach dem Halbteilungsgrundsatz vorzunehmen.
Partner 1 Partner 2
Anfangsvermögen EUR 10.000 EUR 5.000
Endvermögen EUR 15.000 EUR 20.000
Beispiel: Partner 1 hat in diesem Fall einen Zuwachs von EUR 5.000, Partner 2 von EUR 15.000. Die Differenz der Vermögenszuwächse beträgt EUR 10.000. Davon hat Partner 2 die Hälfte an Partner 1 auszugleichen, also EUR 5.000. Die Neuregelungen im Zugewinnausgleich sollen für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei Scheidungen sorgen.
Die Neuregelungen sind im Einzelnen:
> B erücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens,
> erweiterter Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt und Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes für den Zugewinnausgleich, > Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen illoyale Vermögensverschiebungen durch den erleichterten vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Erste Neuerung: Das Anfangsvermögen beträgt nicht mehr mindesten Null. Vielmehr wird nunmehr ein negatives Anfangvermögen berücksichtigt. Nach dem altem Recht gab es kein negatives Anfangs- und Endvermögen.
Beispiel 1: Zu Beginn der Partnerschaft hatte Partner 1 Verbindlichkeiten von EUR 50.000. Partner 2 hatte kein Anfangsvermögen. Bei Rechtshängigkeit der Scheidung verfügen beide Partner über ein jeweiliges Vermögen von EUR 50.000. Nach altem Recht ist das Anfangsvermögen beider Partner mit Null anzusetzen. Beide haben gleich großes Endvermögen. Es findet kein Zugewinnausgleich statt.
Dies zeigt, dass der eine Partner in der Zugewinngemeinschaft Gefahr läuft, wegen der Schulden des anderen Partners bei Eingehung der Partnerschaft benachteiligt zu werden. Deshalb wurde gefordert, diese Regelung zu ändern, um einen größere Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen. Nach der neuen Regelung wird auch der Abbau von Schulden, der ja strenggenommen einen Vermögenszuwachs darstellt, berücksichtigt.
Bei Berücksichtigung des Schuldenabbaus hat Partner 1 EUR 100.000 hinzugewonnen, Partner 2 nur EUR 50.000. Partner 2 kann nach neuem Recht EUR 25.000 verlangen. Allerdings wird weiterhin der Ausgleich auf das Endvermögen begrenzt.
Beispiel 2: Partner 1 hatte anfangs EUR 100.000 Schulden. Nach Trennung besaß er EUR 20.000. Partner 2 hatte ein Anfangsvermögen Null und ein Endvermögen von EUR 30.000. Nach altem Recht muss Partner 2 EUR 5.000 an Partner 1 zahlen. Nach neuem Recht hat Partner 1 einen Zugewinn von EUR 120.000. Grundsätzlich schuldet er Partner 2 EUR 45.000 (Hälfte der Differenz von EUR 90.000). So wollte es zunächst der Gesetzgeber. Allerdings entschied er sich letztlich dafür, dass Partner 1 dem Partner 2 nur die vorhandenen EUR 20.000 geben muss (immerhin sein gesamtes Vermögen). In Fällen illoyalen Verhaltens kann der Ausgleichpflichtige sich nicht mehr auf den Fortfall der Ausgleichsforderung bis zur Rechtskraft der Scheidung berufen. Das Endvermögen wird dann um den hinterzogenen Betrag erhöht.
Zweite Neuerung: Der Schutz vor Manipulation des Vermögens wird durch das neue Recht verbessert. Insbesondere soll der Gefahr begegnet werden, dass ein Ehegatte in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Vermögen beiseite schafft. Bislang wurde der Zugewinn aus den Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung berechnet. Die Berechnung der Ausgleichsforderung erfolgte mit Rechtskraft der Scheidung. Der Zeitpunkt der der Berechnung der Ausgleichsforderung wurde nunmehr auf die Rechtshängigkeit der Scheidung vorverlegt.
Der Schutz vor Manipulation des Vermögens soll außerdem dadurch gewährt werden, dass der bisher auf das Endvermögen beschränkte Auskunftsanspruch vom Gesetzgeber auf das Anfangsvermögen erweitert wurde. Außerdem besteht nun eine Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen bereits zum Trennungszeitpunkt, auch wenn ansonsten kein gerichtliches Verfahren zwischen den Parteien geführt wird. Jeder Partner kann ab dem 01.09.2009 vom anderen Partner die Auskunft über den Stand seines Vermögens und den Nachweis durch Belege verlangen. Stellt sich dann heraus, dass zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Stichtag der Rechtshängigkeit des Ausgleichsanspruchs das Vermögen des anderen Partners reduziert hat, wird vermutet, dass die Minderung durch eine illoyale Handlung verursacht wurde. In diesem Fall kann und muss der andere Partner daran denken, umgehend einen vorzeitigen Zugewinnausgleich in die Wege zu leiten. Auf diese Weise will der Gesetzgeber eventuell vermuteten oder latent vorhandenen Absichten, in der Trennungsphase die eigene Vermögensbilanz zu »schönen«, entgegenwirken.
Dritte Neuerung: Der Rechtsschutz wird verbessert, dass dieser künftig schon bei der Absicht einer Schädigungshandlung beantragt werden kann, etwa bei einer beharrlichen Weigerung über die Unterrichtung zum Vermögensstand. Dann kann der vorzeitige Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Nunmehr kann neben der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auch unmittelbar Zahlungsklage erhoben werden. Die Ausgleichforderung kann durch Arrest gesichert werden. Vielfach wird es allerdings ein Problem sein festzustellen, wer eigentlich ausgleichspflichtig ist. Dies gilt etwa in Fällen, in denen schwierige Vermögensbewertungen anzustellen sind (Beteiligungen, Grundstück mit Belastungen, Unklarheiten über beiderseitige Anfangsvermögen usw.).
Wenn der ausgleichspflichtige Partner unentgeltliche Vermögensverfügungen gegenüber Dritten mit Schädigungsabsicht bezüglich des Partners vornimmt, hat dieser einen Bereicherungsanspruch gegenüber der beschenkten dritten Person. In einem solchen Fall ist allerdings auch dem benachteiligten Partner zu empfehlen, deliktsrechtliche Ansprüche gegenüber dem »bösen« Partner geltend zu machen.
Das neue Recht des Zugewinnausgleichs macht das Ganze insgesamt nicht einfacher. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, sich schon bei Trennung – wenn nicht gar schon in der Partnerschaftskrise – rechtskundigen Rat bei familienrechtlich versierten Anwälten einzuholen. Aber auch schon vor Eingehung der Lebenspartnerschaft sollte man sich beraten lassen, wie man vielleicht alle diese Probleme durch Abschluss eines Partnerschaftsvertrages umschiffen kann. Nicht zuletzt sollte man sich ein Bild über die Schuldensituation des Partners machen und sich auch Belege geben lassen und diese kopieren, um für den Fall der Trennung und Scheidung gerüstet zu sein.
Michael Leipold
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Spadenteich 1
20099 Hamburg
www.anwaelte-spadenteich.de (mr)
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06.10.2009  Reform des Zugewinnausgleiches
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