Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage einer lesbischen Lehrerin auf vollständige Zahlung des Familienzuschlags stattgegeben.
Die verpartnerte Lehrerin aus dem Lahn-Dill-Kreis war vor Gericht gezogen, weil sie keinen Zuschlag für die Kinder ihrer Frau erhalten hatte. Die Begründung: Den Zuschlag könne nach dem Bundesbesoldungsgesetz nur bekommen, wem auch Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zustehe. Kindergeld für den Nachwuchs des Partners erhalten laut Gesetz aber nur (heterosexuelle) Ehegatten.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgericht Gießen entschied nun, dass die Nichtzahlung gegen Paragraf 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes verstößt. Dort heißt es, dass alle Bestimmungen für Eheleute auch bei einer Lebenspartnerschaft "entsprechend" anzuwenden seien. Außerdem verwiesen die Richter auf die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78. Sie kritisierten, dass diese Richtlinie noch nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden sei. Da es keinen "sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung der beiden Formen des Zusammenlebens" gebe, zwinge alleine diese Richtlinie auch den deutschen Gesetzgeber dazu, Eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen gleich zu behandeln.
(mg)