Europäischer Gerichtshof Zweiter Asyl-Antrag für LGBTI*-Flüchtlinge gestattet
Am Donnerstag urteilte der Europäische Gerichtshof: Wenn der erste Asylantrag eines Flüchtlings abgewiesen wird, darf derjenige einen Folgeantrag stellen. Dieser kann dieser auch auf Gründen beruhen, die demjenigen schon beim ersten Antrag bekannt waren.
Der Konfliktfall
Ein offenbar schwuler Iraker begründete seine Einreise nach Österreich laut Hardware Infos zunächst mit bewaffneten Konflikten in seiner Heimat: Er habe sich nicht den schiitischen Milizen anschließen wollen und daher sei sein Leben in Gefahr. Das Bundesamt für Migration und Asyl in Wien lehnte den Antrag ab. Im Folgeantrag gab der Flüchtling dann an, schwul zu sein. Das Bundesamt lehnte den Antrag erneut ab: Denn in Österreich dürfen im Folgeantrag keine bereits zum ersten Antrag bekannten Gründe aufgeführt werden. Der Mann klagte: Er habe nicht gewusst, dass er sich in Österreich ruhig hätte outen können und es daher beim ersten Antrag nicht vorgebracht.
Keine Fristen für bekannte Gründe
In Deutschland musste man den Folgeantrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Grundes stellen. In Österreich waren es sogar nur zwei Wochen. Das Gericht entschied, dass diese Fristen nicht für Gründe gelten, die nicht neu sind. Jetzt liegt es am österreichischen Gericht, das denn Fall an den Europäischen Gerichtshof weitergereicht hatte, auf Grundlage dieser neuen Erkenntnisse endgültig über den Asylantrag entscheiden.