Zusammenhang ist wichtig Gericht entscheidet, dass „schwul“ beleidigend sein kann
Im Laufe einer andauernden Fehde ließ der YouTuber A.B.K (Abdelhalim Bouhmidi) in einer seiner Instagram-Storys jemanden auftreten, der KuchenTV (Tim Heldt) als „schwul“ und „Bastard“ bezeichnete. Heldt klagte. Nachdem das Landgericht Köln zunächst nur „Bastard“ als Beleidigung einstufte, urteilte das Oberlandgericht anders.
Über die Wortbedeutung
Auch wenn „schwul“ heute seine negative Konnotation verloren habe, dürfe man andere nicht einfach so bezeichnen – vor allem nicht, wenn es abfällig gemeint sei. Entscheidend sei, wie eine durchschnittliche Person aus dem Publikum das Gesagte wahrnehme. Beim besagten Video sei die Lage eindeutig, weil kurz darauf das Wort „Bastard“ folge. Die Richtenden erklärten, dass „schwul“ sich nicht nur auf die sexuelle Orientierung beziehe – zumal Heldt offenkundig in einer heterosexuellen Beziehung lebe: Der Duden liste auch die jugendsprachliche Bedeutung „in Verdruss, Ärger, Ablehnung hervorrufender Weise schlecht, unattraktiv und uninteressant“. Eine Verwendung in diesem Sinne sei ein Verstoß gegen Paragraph 185. Die Meinungsfreiheit, auf die Bouhmidi sich berief, wiege nicht schwerer als Heldts Persönlichkeitsrecht.
Gegen menschenfeindliche Einstellungen
Heldts Anwalt Dr. René Rosenau sagte laut LTO: „Es gibt leider immer noch genug Vorgestrige, die Worte wie ‚schwul‘, ‚behindert‘ oder ‚Jude‘ als Beleidigung verwenden … Solche Personen darf man mit ihrer menschenfeindlichen Einstellung aber nicht davonkommen lassen, indem man ihr Verhalten sanktionslos stellt.“