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Schutzstatus für alle LGBTI*-Flüchtlinge! // © coldsnowstorm

LSVD fordert Umdenken Verein gibt Hilfestellung für queere Flüchtlinge

ms - 24.03.2022 - 14:30 Uhr

Der Lesben- und Schwulenverband Deutschland fordert von der Bundesregierung ein Umdenken in Bezug auf die derzeitigen rechtlichen Einstellungen zu queeren Geflüchteten. Während LGBTI*-Flüchtlinge mit ukrainischem Ausweis derzeit nach dem § 24 Aufenthaltsgesetz in Deutschland sowie auch in der ganzen EU einen sofortigen vorübergehenden Schutz inklusive Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr bekommen, gilt dies nicht für LGBTI*-Menschen, die „nur“ aus der Ukraine flüchten, aber aus Drittländer wie beispielsweise Tschetschenien, Russland oder Georgien kommen. Das trifft in besonderem Maße vor allem queere Menschen, die aus jenen Ländern bereits vor Kriegsbeginn in die Ukraine geflohen sind, um Verfolgung, Folter und Attentaten im eigenen Heimatland zu entkommen. Diese Menschen, die jetzt abermals auf der Flucht sind, um dem Krieg in der Ukraine zu entkommen, fallen aktuell nicht unter das Aufenthaltsgesetz.

Der LSVD dazu: „Dieses vereinfachte Verfahren steht auch geflüchteten Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft zu, die zum 24. Februar noch in der Ukraine gelebt haben. Ihnen muss Deutschland Schutz bieten, wenn sie bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsländer dort auch nicht sicher wären. Das gilt auch für LGBTI*-Geflüchtete aus Verfolgerstaaten, die etwa zum Studieren oder zum Arbeiten in der Ukraine waren.“

Dabei bietet der LSVD betroffenen queeren Personen an, sich über ein Kontaktformular direkt beim Verein melden zu können, um so schnell und unbürokratisch Hilfe und Rat zu bekommen. Dabei betont der LSVD auch, dass er durch seine Fachkompetenz viel zur Lösung der aktuellen Problematik beitragen kann: „Unsere umfassenden LGBTI*-spezifischen Länderinformationen können die Ausländerbehörden bei der Beurteilung der Gefährdungslage in den jeweiligen Herkunftsländern unterstützen.“

Des Weiteren warnt der LSVD davor, dass einige Flüchtlinge sich bereits aus Unwissenheit ob der Möglichkeiten vorschnell in ein klassisches Asylverfahren drängen haben lassen:

„Es gibt erste Berichte, dass nicht-ukrainische Personen, die vor der Flucht in der Ukraine gelebt haben, von manchen Ausländerbehörden dazu gedrängt werden, das IOM-Rückkehr-Programm zur Ausreise aus Deutschland wahrzunehmen oder einen klassischen Asylantrag zu stellen. Sollte bei Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgung und Diskriminierung drohen, raten wir Menschen dringend von einem klassischen Asylantrag ab. Stattdessen sollten sie darauf bestehen, dass die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausstellt, in der vermerkt ist, dass ein Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wurde. Sollte ein Antrag nach § 24 Aufenthaltsgesetz scheitern, kann danach immer noch ein klassischer Asylantrag gestellt werden.“

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