Mehr Schutz für LGBTI*-Asylbewerber Bundesregierung will Hürden im Asylverfahren streichen
Die Bundesregierung will nach Berichten der Funke Mediengruppe LGBTI*-Asylbewerber künftig besser schützen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität aus ihrer Heimat nach Deutschland geflohen sind. Bereits ab Oktober soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei der Bearbeitung von Asylanträgen von queeren Menschen nicht mehr die sogenannte “Verhaltensprognose“ anwenden. Bisher müssen LGBTI*-Flüchtlinge glaubhaft darlegen, dass ihnen bei Rückkehr in ihr Herkunftsland Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität droht. Dabei wurden viele Asylanträge innerhalb der EU lange Zeit mit der Begründung abgewiesen, dass die Flüchtlinge ihre sexuelle Orientierung in ihrer Heimat einfach auch verbergen könnten. Mit diesem “diskreten Verhalten“ könnten sie eine erneute Verfolgung vermeiden, sodass ein berechtigter Asylgrund entfallen würde.
Der Europäische Gerichtshof erklärte dieses, auch als “Diskretions-Gebot“ bekannt gewordene Verfahren bereits 2013 für unzulässig, 2020 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung – trotzdem findet es bis heute Anwendung im BAMF. Verschiedene Verbände wie der Lesben- und Schwulenverband Deutschland haben die Methode immer wieder scharf kritisiert. Auch die AG-Queerpolitik der SPD-Bundestagsfraktion verurteilte die Anwendung der Verhaltensprognose als menschenverachtend und verfassungswidrig. Die Bundesregierung will diesem Verfahren nun offenbar, wie im Koalitionsvertrag bereits festgehalten, tatsächlich ein Ende bereiten. Im Bericht heißt es weiter, BAMF-Mitarbeiter sollen im Asylverfahren künftig immer davonausgehen, dass ein LGBTI*-Mensch seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität im Herkunftsland "offen auslebt" und deswegen schutzbedürftig sei. Das klare Statement: Die Verhaltensprognose soll ganz gestrichen werden. "Es darf keine Prognose dahingehend erfolgen, wie wichtig dem Antragsteller seine sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität ist und ob die entsprechende Lebensweise für den Antragsteller unverzichtbarer Teil seiner persönlichen Identität ist", zitieren die Funke-Zeitungen aus der neuen Dienstanweisung.