Über Kurznachrichten beschimpft „Schwuchtel“ und „Pussy“ vom Amtsgericht als Beleidigung gewertet
Uhrenverkäufer beleidigt Kunden via Kurznachrichtendienst
Das Frankfurter Amtsgericht hat entschieden: Die Worte „Schwuchtel“ und „Pussy“ erfüllen bei entsprechendem Gebrauch den Tatbestand einer Formalbeleidigung. Eine Auseinandersetzung via Kurznachrichtendienst brachte den Beweis in einem aktuellen Fall. Man hätte beim geschriebenen Wort mehr Vernunft und Zurückhaltung erwarten können.
„Schwuchtel“ wird als Formalbeleidigung gewertet
Ein Online-Uhrenverkäufer erlebte einen Streit über den Zustand eines verkauften Produktes. In diesem Zwischenfall bezeichnete er den Kunden als „Schwuchtel“. Der Betroffene ging vor Gericht und dieses Entschied, dass solch eine Bezeichnung das Opfer aufgrund der vermeintlichen sexuellen Orientierung herabwürdige. Außerdem drückt der Beschimpfende damit seine Missbilligung gegenüber schwulen Männern aus. Daher gelte diese Aussage als Beleidigung, unabhängig davon, welche sexuelle Orientierung der Angegriffene tatsächlich hat. Der Webshop wurde zu einer Geldstrafe verurteilt: 30 Tagessätze zu je 50 € sind fällig.
Selbst „Pussy“ ist keine „übliche Ausdrucksweise“
Auch fiel in der Konversation das Wort „Pussy“, welches ebenfalls vom Frankfurter Amtsgericht als Beleidigung eingestuft wurde. Der Angeklagte verteidigte sich damit, dass dieser Begriff in der Region zum normalen Sprachgebrauch gehöre, doch das ließ man nicht gelten. Es sei situationsbedingt. Bei Freunden, die den Ausdruck untereinander auf witzige Art verwenden, sei dies anders zu werten, als in der gegebenen Situation. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, schreibt faz.net letzte Woche am 28.05.2021.